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Wettbewerbsrecht, Abmahnung, Lauterkeitsrecht, Verbraucherschutz, Widerrufsrecht

Jeder Makler muss sich im Wettbewerbsverhältnis an die Lauterkeitsregeln des UWG halten. Hintergrund ist, dass er sich nicht dadurch einen Wettbewerbsvorteil verschaffen soll, indem er gegen seine gesetzlichen Pflichten verstößt. Dabei handelt es sich im Wesentlichen um Informationspflichten und Verbraucherschutz. Der Makler soll Ross und Reiter nennen und unerfahrene Verbraucher nicht übervorteilen. Der Verbraucher muss bei Verträgen über das Internet über sein Widerrufsrecht belehrt werden. Tut der Maskler dies alles nicht, können seine Wettbewerber ihn auf Einhaltung der Wettbewerbsregeln in Anspruch nehmen. Mittel hierzu ist die Abmahnung.

Voraussetzungen:

1. Wettbewerbsverhältnis

Beide Makler müssen auf dem selben Markt dieselben Leistungen anbieten.

2. Verstoß gegen Wettbewerbspflichten

Hier ist zuerst an Informationspflichten aus dem Telemediengesetz (TMG) oder Widerrufsrechte aufgrund der EU-Verbraucherrichtlinie in Verbindung mit § 355 BGB zu denken.

Demnach ist der Makler neben der Einräumung eines Widerrufsrechts für Verbraucher verpflichtet, gemäß § 5 TMG folgende Angaben im Internet (Impressum, in seinen E-Mails und Anzeigen) zu machen:

  • Makler haben für geschäftsmäßige, in der Regel gegen Entgelt angebotene Telemedien folgende Informationen leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu halten:
    1. den Namen und die Anschrift, unter der sie niedergelassen sind, bei juristischen Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten und, sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der ausstehenden Einlagen,
    2. Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme und unmittelbare Kommunikation mit ihnen ermöglichen, einschließlich der Adresse der elektronischen Post,
    3. soweit der Dienst im Rahmen einer Tätigkeit angeboten oder erbracht wird, die der behördlichen Zulassung bedarf, Angaben zur zuständigen Aufsichtsbehörde,
    4. das Handelsregister, Vereinsregister, Partnerschaftsregister oder Genossenschaftsregister, in das sie eingetragen sind, und die entsprechende Registernummer,
    5. in Fällen, in denen sie eine Umsatzsteueridentifikationsnummer nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach § 139c der Abgabenordnung besitzen, die Angabe dieser Nummer,
    6. bei Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien und Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die Angabe hierüber.
  • Weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften bleiben unberührt.

3. Rechtsfolge: Anspruch auf Auskunft, Unterlassen und Schadensersatz

Bei Verstoß stehen dem stehen Makler gemäß §§ 8(1), (3) Nr. 1, 3(1), 4 Nr. 11 UWG in Verbindung mit § 5(1) TMG Unterlassungsansprüche gegen den Störer zu.

Bei der Vorschrift des § 5(1) TMG handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung im Sinne von § 4 Nr. 11 UWG. Dies entspricht europarechtlichen Vorgaben. Die Vorschrift des § 5(1) TMG beruht auf Art. 5(1)e) der Richtlinie 2000/31/EG über den elektronischen Geschäftsverkehr.

Bei Verstößen hiergegen handelt es sich nicht nur um eine Bagatelle. Ein Verstoß (fehlende Angaben im Impressum) ist geeignet, die Interessen von Mitbewerbern, Verbrauchern oder sonstigen Markteilnehmern spürbar zu beeinträchtigen, § 3(1) UWG. Eine Beeinträchtigung liegt bereits vor, wenn einer Verordnung des europäischen Gesetzgebers, die die Verbraucher schützen soll, in der Weise zuwider gehandelt wird, dass die darin geregelten Informationspflichten verletzt werden. Nach Art. 7(5) der UGP-Richtline werden als wesentlich alle Informationen eingestuft, die das Gemeinschaftsrecht in Bezug auf die kommerzielle Kommunikation vorsieht. Zu solchen Informationen gehören nach Anhang II. zu dieser Vorschrift gerade auch die Pflichtangaben des Art. 5 der Richtlinie 2000/31/EG über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs im Binnenmarkt. Die damals noch als § 5 TDG umgesetzte Vorschrift entspricht § 5 TMG in seiner aktuellen Fassung.

Weiter kommt hinzu, dass Verstöße gegen solche Verbraucherschutzbestimmungen auch generell geeignet sind, den betreffenden Wettbewerbern wegen der Nichteinhaltung der Informationspflichten einen Wettbewerbsvorsprung gegenüber den gesetztreuen Mitbewerbern zu verschaffen, die umfassend informieren. Durch einen Verstoß gegen diese gesetzliche Vorschrift können auch eine Vielzahl von Marktteilnehmern betroffen sein, weil alle interessierten Verbraucher, die sich mit den Angeboten befassen, nicht so informiert werden, wie es der Gesetzgeber für erforderlich hält. Gerade bei unzureichenden Informationen im Internet besteht zudem eine nicht unerhebliche Nachahmungsgefahr, die ebenfalls die Verbraucher verunsichern kann (vgl. OLG Hamm, MMR 2009/552; BGH NJW-RR 2010, 1560).

4. Rechtsschutz und Möglichkeiten für Sie

  • Eine Einstweilige Verfügung ist gegen den Störer zu erlassen, wenn Verfügungsgrund (Eilbedürftigkeit) und Verfügungsanspruch (Wettbewerbsverstoß) gegeben und glaubhaft gemacht sind (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 17.01.2013, I-4 W 9/13).
  • Zuvor muss außergerichtlich abgemahnt und dem Störer Gelegenheit gegeben werden, gerichtliche Maßnahmen (Einstweilige Verfügung) durch Abgabe einer Unterlassungserklärung zu vermeiden.