
§ 563 BGB setzt nur voraus, dass ein auf Dauer angelegter Haushalt geführt wurde. Dann wird das Mietverhältnis mit dem Überlebenden fortgesetzt und der Vermieter kann nicht kündigen.
Eine exklusive Beziehung ähnlich einer Lebensgemeinschaft, ist nicht Voraussetzung.
LG Berlin, Beschluss vom 17.12.2015 - 67 S 390/15