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Urteile - Verschiedene

Pflicht des getrennt Lebenden zur Mitwirkung an Mietvertragsentlassung schon vor der Scheidung

Aus dem Wesen der Ehe ergibt sich die Verpflichtung, die finanziellen Lasten des anderen Teils nach Möglichkeit zu mindern.

Der Anspruch auf Mitwirkung an der Mitteilung nach § 1568a(3) Nr. 1 BGB kann schon während der Trennungszeit geltend gemacht werden. Ein Ehegatte kann verlangen, dass ihm der andere Ehegatte anlässlich der Scheidung die Ehewohnung überlässt. Das muss dem Vermieter von beiden Ehegatten mitgeteilt werden. Der Ehegatte, dem die Wohnung überlassen wird, tritt zum Zeitpunkt des Zugangs der Mitteilung an Stelle des zur Überlassung verpflichteten Ehegatten in ein von diesem eingegangenes Mietverhältnis ein oder setzt ein von beiden eingegangenes Mietverhältnis allein fort. Der andere Ehegatte scheidet aus dem Mietvertrag aus.

OLG Hamm, Beschluss vom 21.01.2016 - 12 UF 170/15

Keine Mietvertragsaufhebung durch schlüssiges Verhalten bei einvernehmlicher und vorzeitiger Wohnungsrückgabe mit Schlüsselübergabe?

In der vorzeitigen Wohnungsabnahme und gleichzeitigen Übergabe sämtlicher Schlüssel ist nicht der Abschluss eines konkludenten Mietaufhebungsvertrags zu sehen.

Der Vermieter müsste durch sein Verhalten einen Vertragswillen für einen Mietaufhebungsvertrags zum Ausdruck bringen. Davon kann nur dann ausgegangen werden, wenn der Vermieter zeigt, dass er gleichzeitig seine Ansprüche aus dem Mietverhältnis endgültig regeln und das Mietverhältnis damit beenden möchte.

LG Wuppertal, Urteil vom 05.11.2015 – 9 S 69/15

Ein separater Garagenmietvertrag kann nicht gekündigt werden, wenn mit einem weiteren Wohnungsmietvertrag ein einheitliches Mietverhältnis besteht

  1. Liegen Haus und Garagen zwar nebeneinander auf unterschiedlichen Grundstücken und gibt es nur eine Zufahrt zwischen den beiden Gebäuden und nur einen Hof mit Garagen, so muss der Laie annehmen, dass es sich nur um ein Grundstück handelt. Es kommt also auf das äußere Erscheinungsbild und nicht auf die Eigentumsverhältnisse der Grundstücke an.
  2. Dann besteht ein einheitliches Mietverhältnis über Wohnraum und Garage, so dass ein Vermieter nicht separat ein Mietverhältnis über die Garage kündigen kann.
    • AG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.02.2016 - 33 C 3744/15
    • BGH, Urteil vom 12.10.2011 - VIII ZR 251/10

Keine Beschlagnahme einer Villa für Flüchtlinge

Drohende Obdachlosigkeit stelle zwar eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit dar. Der Eigentümer als nichtverantwortlicher Dritter könne aber nur unter den engen Voraussetzungen des sogenannten polizeilichen Notstands und als "letztes Mittel" in Anspruch genommen werden. Die Beschlagnahme stelle einen erheblichen Eingriff in das Grundrecht auf Eigentum gemäß Art. 14(1) GG dar. Sie setze voraus, dass die Stadt die drohende Obdachlosigkeit von Flüchtlingen nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren könne. Vor der Inanspruchnahme des Eigentums unbeteiligter Dritter sei die Stadt daher gehalten, alle eigenen Unterbringungsmöglichkeiten auszuschöpfen undgegebenenfalls Räumlichkeiten - auch in Beherbergungsbetrieben - anzumieten, auch wenn letzteres kostenintensiv sein möge.

VG Lüneburg, Beschluss vom 09.10.2015 - Aktenzeichen 5 B 98/15

Keine Aussetzung der Zwangsräumung wegen drohender Obdachlosigkeit

Keine Aussetzung der Zwangsräumung wegen drohender Obdachlosigkeit.

Die Gefahr der Obdachlosigkeit begründet für sich allein keinen Anspruch auf Aussetzung einer Zwangsräumung, sondern nur auf Unterbringung.

VerfG Brandenburg, Urteil vom 06.01.2016 - 88/15

Grundsätzlich keine Umdeutung einer unwirksamen Kündigung in ein Angebot auf Vertragsaufhebung

Eine unwirksame Kündigung kann grundsätzlich nicht in ein Angebot auf Abschluss eines Aufhebungsvertrags umgedeutet werden bzw. nur dann, wenn vom Erklärungsempfänger mit der Kündigung hilfsweise (für den Fall von deren Unwirksamkeit) die Zustimmung zur Vertragsbeendigung eingefordert wird.

LVerfG Brandenburg, Beschluss vom 16.01.2015, VfGBbg 47/13

Zwei Wohnungen + weitere Räume: Sonderkündigungsrecht des Vermieters gemäß § 573a BGB ausgeschlossen, wenn ...

  1. in einem vom Vermieter selbst bewohnten Gebäude neben zwei Wohnungen Räume vorhanden sind, in denen eine eigenständige Haushaltsführung möglich ist, auch wenn diese als Gewerberaum vermietet sind, und
  2. sie erst nach Abschluss des Mietvertrags, für dessen Kündigung der Vermieter das Sonderkündigungsrecht in Anspruch nimmt, als gewerbliche Räume genutzt wurden.

BGH, Urteil vom 18.02.2015 - VIII ZR 127/14

Die Kündigung des Insolvenzverwalters beendet das Mietverhältnis insgesamt - also auch für Mitmieter

Erklärt der Insolvenzverwalter die Kündigung des Mietverhältnisses für den Insolvenzschuldner gemäß § 109(1)1 InsO, so wird das Mietverhältnis insgesamt beendet. Die Kündigung beendet auch den Mietvertrag mit weiteren Mitmietern, auch wenn diese solvent sind. Es gilt der Grundsatz der Einheitlichkeit des Mietverhältnisses. Es ist aber möglich und notwendig, mietvertraglich ein Recht zur Teilkündigung zu vereinbaren.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision wurde zugelassen und eingelegt.

OLG Hamburg, Urteil vom 29.03.2012, 8 U 78/11