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Urteile - Verwertungskündigung

Verwertungskündigung: Nachteile müssen hinreichend bezeichnet werden

  1. Der Vermieter muss im Räumungsprozess nach Verwertungskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB) zu den behaupteten Nachteilen hinreichend substantiiert vortragen.
  2. Die Behauptung, dass die gewählte Verwertungsart von der finanzierenden Bank diktiert worden sei, ist für sich genommen unbeachtlich.

AG Bremen, Urteil vom 12.11.2015 - 9 C 155/15