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1. Jeder Wohnungseigentümer, dessen Gewährleistungsansprüche wegen Mängeln am Gemeinschaftseigentum noch nicht verjährt sind, kann vom Bauträger Vorschuss zur Mängelbeseitigung verlangen.
2. Klagt die Wohnungseigentümergemeinschaft (= Verband) in gesetzlicher Prozessstandschaft für sämtliche Wohnungseigentümer, reicht es aus, wenn nur noch einer der Wohnungseigentümer unverjährte Gewährleistungsansprüche innehat.
OLG Brandenburg, Urteil vom 05.07.2012 12 U 231/11;
BGH, Beschluss vom 20.03.2014 – VII ZR 225/12 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)