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Privates Baurecht und Immobilienrecht

23.03.2015

Zustimmung der Grundpfandgläubiger bei geänderter Zuordnung von Sondernutzungen.

Anders als für die Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum bedarf die nachträgliche Aufhebung und anschließende Neubegründung von Sondernutzungsrechten der Zustimmung des dritten Rechtsinhabers. Die Ausnahmebestimmung des § 5 Abs. 4 Satz 3 WEG greift insoweit nicht ein (siehe bereits Senat vom 19.05.2009, 34 Wx 36/09).

OLG München, Beschluss vom 04.02.2014, 34 Wx 434/13