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Unter dem der Winterdienstpflicht unterliegenden “nächstgelegenen Gehweg” ist nur ein Gehweg zu verstehen, der sich zwischen Anliegergrundstück und Fahrbahn befindet, aber nicht ein Gehweg, der erst nach der Fahrbahn zwischen dieser und dem gegenüberliegenden Grundstück liegt.
VG Berlin, Urteil vom 29.08.2013, 1 K 366.11