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1. Nachbarrechtliche Beseitigungsansprüche wegen vom gemeinschaftlichen Grundstück ausgehenden Störungen sind (nur) gegen die Wohnungseigentümergemeinschaft zu richten.
2. Wirkt sich die Störung gleichzeitig als Besitzentziehung eines Teils des Grundstücks aus, steht dem Eigentümer sowohl ein Herausgabeanspruch aus § 985 BGB als auch ein Beseitigungsanspruch aus § 1004 BGB zu, der nicht innerhalb der regelmäßigen Verjährungsfrist, sondern gemäß § 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB in 30 Jahren verjährt.
LG Saarbrücken, Urteil vom 04.07.2014 – 5 S 107/13 (nicht rechtskräftig)